Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Unbestritten handelt es sich vorliegend lediglich um eine versuchte Begehung, da es nicht zu einer Geldübergabe bzw. Vermögensverschiebung gekommen ist, sondern der Chef des Sicherheitsdienstes des F.________ die Polizei über das Handeln des Beschuldigten in Kenntnis gesetzt hat. Der Beschuldigte hat aber durch sein Telefonat bzw. die darin gemachten Ausführungen alles in seiner Macht stehende unternommen, um die F.________ AG zu veranlassen, sich seinem Willen entsprechend zu verhalten.