Selbst mit Blick auf allfällige Prozesse im Ausland, die dort gesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungssummen sowie aufgrund der vergangenen Vorfälle kann angesichts der Umstände nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte effektiv eine durchsetzbare Forderung in entsprechender Höhe zu haben glaubte. Indem er anlässlich des damaligen Telefonats – unter Androhung der erheblichen Nachteile – dennoch die fragliche Summe verlangte, nahm er zumindest in Kauf, sich unrechtmässig zu bereichern. Der subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.