268, Z. 21 ff.]), sie wurde jedoch weder in Bestand noch Höhe belegt oder näher begründet. Vielmehr führte der Beschuldigte selber aus, er habe die Höhe der Forderung am Ende des Gesprächs noch erhöht (von zunächst CHF 100'000.00 auf CHF 200'000.00, pag. 268, Z. 24 f.). Selbst mit Blick auf allfällige Prozesse im Ausland, die dort gesprochenen Schadenersatz- und Genugtuungssummen sowie aufgrund der vergangenen Vorfälle kann angesichts der Umstände nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte effektiv eine durchsetzbare Forderung in entsprechender Höhe zu haben glaubte.