Er wollte mit der ausgesprochenen Bombendrohung zusätzlichen Druck ausüben und dadurch erreichen, dass die F.________ AG den von ihm geforderten Betrag von CHF 200'000.00 bezahlt. Der Beschuldigte machte im vorliegenden Verfahren zwar Angaben zur Zusammensetzung der gestellten Forderung von CHF 200'000.00 (CHF 100'000.00 für sich und CHF 100'000.00 für seinen Sohn [pag. 268, Z. 21 ff.]), sie wurde jedoch weder in Bestand noch Höhe belegt oder näher begründet.