Zutreffend hielt die Vorinstanz hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sodann fest, dass die konkreten Tatumstände angesichts des Beweisergebnisses keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente, handelte. Er wollte mit der ausgesprochenen Bombendrohung zusätzlichen Druck ausüben und dadurch erreichen, dass die F.________ AG den von ihm geforderten Betrag von CHF 200'000.00 bezahlt.