Doch selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem etwaigen (teilweisen) Anspruch gegenüber der F.________ AG ausginge, wäre die Drohung zufolge des gewählten Mittels und des fehlenden Sachzusammenhangs rechtswidrig (zur Bereicherungsabsicht, vgl. nachfolgend). Zutreffend hielt die Vorinstanz hinsichtlich des subjektiven Tatbestands sodann fest, dass die konkreten Tatumstände angesichts des Beweisergebnisses keinen anderen Schluss zulassen, als dass der Beschuldigte vorsätzlich, d.h. mit Wissen und Willen bezüglich sämtlicher objektiver Tatbestandselemente, handelte.