16 weder ersichtlich noch dargetan, dass der Beschuldigte effektiv über einen entsprechenden (zivilrechtlichen) Anspruch verfügte, womit die Unrechtmässigkeit der Forderung zu bejahen ist. Doch selbst wenn man zugunsten des Beschuldigten von einem etwaigen (teilweisen) Anspruch gegenüber der F.________ AG ausginge, wäre die Drohung zufolge des gewählten Mittels und des fehlenden Sachzusammenhangs rechtswidrig (zur Bereicherungsabsicht, vgl. nachfolgend).