Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Telefonistin – obwohl sie durchwegs betonte, die Drohung nicht ernstgenommen zu haben – ihren Chef letztlich trotzdem über das Telefonat bzw. dessen Inhalt informierte. Der Beschuldigte beabsichtigte, mithilfe der geäusserten Bombendrohung einen Betrag von CHF 200‘000.00 erhältlich zu machen. Es ist in diesem Zusammenhang