Nach Ansicht der Kammer war der vom Beschuldigten angedrohte Nachteil genügend konkret und damit ohne Weiteres geeignet, um – objektiv gesehen – von einer (anderen) besonnenen Person in derselben Situation ernstgenommen zu werden und diese in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken sowie zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass die Telefonistin – obwohl sie durchwegs betonte, die Drohung nicht ernstgenommen zu haben – ihren Chef letztlich trotzdem über das Telefonat bzw. dessen Inhalt informierte.