Die seitens des Beschuldigten ausgesprochene Drohung überschreitet aus Sicht der Kammer indessen bei Weitem, was entsprechende Mitarbeitende im Telefondienst eines Spitals täglich zu hören bekommen. Nach Ansicht der Kammer war der vom Beschuldigten angedrohte Nachteil genügend konkret und damit ohne Weiteres geeignet, um – objektiv gesehen – von einer (anderen) besonnenen Person in derselben Situation ernstgenommen zu werden und diese in ihrer freien Willensbildung und -betätigung zu beschränken sowie zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu bestimmen.