sich nicht einschüchtern liess, ist grundsätzlich unerheblich. Immerhin handelte es sich bei der Zeugin bzw. damaligen Gesprächspartnerin des Beschuldigten um eine besonders erfahrene Telefonistin, welche es eigenen Angaben zufolge gewohnt war, aufgebrachte Personen zu beruhigen. Die seitens des Beschuldigten ausgesprochene Drohung überschreitet aus Sicht der Kammer indessen bei Weitem, was entsprechende Mitarbeitende im Telefondienst eines Spitals täglich zu hören bekommen.