Letztlich kommt es in diesem Zusammenhang nur auf die Wirkung der ausgesprochenen Drohung an. Im Raum stand eine Bombendrohung gegen das F.________, welche eine potentielle Gefährdung für Leib und Leben vieler Menschen sowie eine potentiell erhebliche Sachbeschädigung bedeutete. Dass die damalige Telefonistin im konkreten Fall die tatsächliche Umsetzung der Drohung des Beschuldigten nicht für realistisch hielt resp. sich nicht einschüchtern liess, ist grundsätzlich unerheblich.