Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass auch die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte keine Absichten hegte, die geäusserte Bombendrohung in die konkrete Tat umzusetzen. Vielmehr handelte er in einem Anflug von Wut über den Erhalt einer Rechnung, welche er für seine fürsorgerische Unterbringung aus dem Jahr 2020 erhalten hatte. Letztere stand im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Sicherheitsdienst des F.________, welche sich am hier fraglichen Datum jährte. Letztlich kommt es in diesem Zusammenhang nur auf die Wirkung der ausgesprochenen Drohung an.