Die Verwirklichung der geäusserten Drohung machte der Beschuldigte allein von seinem Willen abhängig («ig wott hüt zobe zwöihunderttuusig Franke ha, wenn nid, jagi das Spital i d Luft»), wobei gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich ist, ob der Beschuldigte tatsächlich beabsichtigte, die gegenüber der Telefonistin geäusserte Drohung in die Tat umzusetzen oder ihm dies überhaupt möglich gewesen wäre. Der guten Ordnung halber ist festzuhalten, dass auch die Kammer davon ausgeht, dass der Beschuldigte keine Absichten hegte, die geäusserte Bombendrohung in die konkrete Tat umzusetzen.