1 StGB dar. Da sich in einem Spital offenkundig zu jeder Tages- und Nachtzeit viele Menschen aufhalten, drohte der Beschuldigte – wie die Vorinstanz richtigerweise festhielt – anlässlich des besagten Telefonats mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen sowie mit einer schweren Sachschädigung im Sinne der Qualifikation nach Ziff. 4 von Art. 156 StGB. Dass an einem Spital ein grosses öffentliches Interesse besteht, liegt auf der Hand.