15 14. Subsumtion Es ist beweismässig erstellt, dass der Beschuldigte anlässlich des Telefonats mit der Telefonistin des F.________ am 25. Januar 2021 die Zahlung von CHF 200'000.00 verlangte und damit drohte, im Falle des Nichterfüllens der gestellten Forderung das Spital in die Luft zu jagen. Die geäusserte Bombendrohung stellt ohne Weiteres eine Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB dar.