O., N 32 zu Art. 156 StGB). Ein Versuch liegt unter anderem dann vor, wenn ein zur Vollendung der Tat gehörender Erfolg nicht eintritt (Art. 22 Abs. 1 StGB). Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden sind (vgl. BGE 137 IV 113 E. 1.4.2; BGE 131 IV 100 E. 7.2.1).