156 StGB). In subjektiver Hinsicht muss der Täter im Bewusstsein und mit dem Willen handeln, einen anderen durch Gewalt oder Drohung zu einem vermögensschädigenden Verhalten zu nötigen, wodurch er oder ein anderer unrechtmässig bereichert wird. Die blosse Eventualabsicht der Bereicherung genügt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 31 f. zu Art. 156 StGB). Bereicherungsabsicht fehlt, wenn der Täter einen Anspruch auf den erstrebten Vermögensvorteil hat oder zu haben glaubt. Sie kann jedoch dennoch gegeben sein, wenn der Täter Zweifel hat, ob der erhobene Anspruch begründet ist und insbesondere den Eintritt einer unrechtmässigen Bereicherung in Kauf nimmt (WEISSENBERGER, a.a.O., N 32 zu Art.