Verweis auf BGE 101 IV 47 E. 2.a). Die Ernstlichkeit des Nachteils hängt schliesslich nicht vom tatsächlichen Erfolg der Androhung ab, sondern vom objektiven Ausmass des angedrohten Eingriffs (vgl. Urteil des BGer 6B_1082/2013 vom 14. Juli 2014 E. 2.3.1 mit Verweis auf BGE 96 IV 58 E. 3). Bei Art. 156 StGB ergibt sich die Rechtswidrigkeit schon aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren bzw. dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen.