Bei der Beurteilung der Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile wird auf einen objektiven Massstab abgestellt, um eine Überdehnung des Strafschutzes zu verhindern. Dies bedeutet, dass grundsätzlich nur solche Androhungen diesem Massstab genügen, die geeignet sind, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken (BGE 122 IV 322 E. 1a; BGE 106 IV 125 E. 2). Die subjektive Widerstandskraft des Opfers spielt dabei keine Rolle. Lässt sich die bedrohte Person aus irgendeinem Grunde nicht einschüchtern, so liegt ein Versuch der Nötigung vor (MRÁZ, in: StGB Annotierter Kommentar, N 3 zu Art. 156 StGB mit