Erfasst ist die Drohung jeglicher Art von Anschlägen, sofern davon eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ausgehen kann. Die Doktrin verlangt überwiegend eine Mindestanzahl von 20 Personen, doch dürften nach allgemeinem Sprachgebrauch und Verständnis wohl schon 10 Personen genügen (WEISSENBERGER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 46 f. zu Art. 156 StGB m.w.H.). Der Tatbestand der Erpressung sieht alternativ zwei Nötigungsmittel vor, die Gewalt oder die Androhung ernstlicher Nachteile (WEISSENBERGER, a.a.O., N 4 f. zu Art. 156 StGB).