StGB liegt vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, droht. Als Beispiele können erpresserische Drohungen, wie Lebensmittel zu vergiften oder die Zerstörung von öffentlichen Gebäuden mit grossem Publikumsverkehr genannt werden: Erfasst ist die Drohung jeglicher Art von Anschlägen, sofern davon eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit vieler Menschen ausgehen kann.