13. Allgemeine Ausführungen Gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der Erpressung, wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen anderen am Vermögen schädigt. Qualifizierte Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 4 StGB liegt vor, wenn der Täter mit einer Gefahr für Leib und Leben vieler Menschen oder schwerer Schädigung von Sachen, an denen ein hohes öffentliches Interesse besteht, droht.