Diese schweizerische Rechtslage sei dem juristisch ungebildeten Durchschnittsbürger selten genug klar. So sei auch der Beschuldigte davon ausgegangen, dass ihm und seinem Sohn für die aus seiner Sicht erlittene Unbill je eine Summe von CHF 100'000.00 zustehe und diese Forderung durchgesetzt werden könne. Ihm könne demnach keine ungerechtfertigte Bereicherungsabsicht vorgeworfen werden. Da nach dem Gesagten auch der subjektive Straftatbestand nicht erfüllt sei, könne dem Beschuldigten so oder anders keine versuchte Erpressung angelastet werden. Er sei vom Vorwurf der versuchten Erpressung freizusprechen (pag. 370 ff.).