Aufgrund des offenkundig mangelnden Vorsatzes sei auch die Zeugin nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine allfällige Drohung ernst meinen könnte. Wollte man über die Unrechtmässigkeit der Forderung diskutieren, sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte ein juristischer Laie sei und dazumal keinen Rechtsbeistand gehabt habe. Seine Kenntnisse über Schadenersatz und Genugtuung würden sich auf Darstellungen von Fernsehserien und Medien über US-amerikanische Prozesse beschränken.