13 Einigung zu erzielen. Der Beschuldigte habe sicher niemanden mit einer Bombe bedrohen, geschweige denn wirklich jemanden in die Luft jagen wollen, um einer Summe von CHF 200’000.00 habhaft zu werden. Es fehle ihm schlicht der Vorsatz für die ihm vorgeworfene Erpressung. Aufgrund seiner sprunghaften Gedanken und Sprache könne ihm auch kein Eventualvorsatz vorgeworfen werden. Aufgrund des offenkundig mangelnden Vorsatzes sei auch die Zeugin nicht davon ausgegangen, dass der Beschuldigte eine allfällige Drohung ernst meinen könnte.