Er habe objektiv gesehen deshalb nicht einmal versucht, eine Erpressung zu begehen. Selbst wenn aber davon ausgegangen werde, dass der objektive Straftatbestand erfüllt sei, so sei immer noch zu beachten, dass der Beschuldigte keine Absicht gehabt habe, das Spital zu bedrohen. Die übereinstimmend festgestellten sprunghaften Gedankengänge und die daraus resultierende Sprechweise des Beschuldigten führe zu bedauerlichen Missverständnissen. Er habe anlässlich des fraglichen Telefonats lediglich seine Erlebnisse aus dem Jahr 2020 mit dem damaligen Vorwurf der Bombendrohung darlegen wollen, um seine Position resp.