Sie habe keinen Grund gehabt anzunehmen, dass der Beschuldigte gefährlich sei. Die bisweilen wirr daherkommenden Aussagen des Beschuldigten hätten auch jede andere besonnene Person unbeeindruckt gelassen. Seine Aussagen anlässlich des Telefonats vom 20. Mai 2021 (recte: 25. Februar 2021) seien damit völlig ungeeignet, um als Drohung bezeichnet zu werden. Das «Wirrwarr», welches der Beschuldigte dazumal von sich gegeben habe, könne nicht als Nötigungshandlung qualifiziert werden. Er habe objektiv gesehen deshalb nicht einmal versucht, eine Erpressung zu begehen.