12. Oberinstanzliche Vorbringen der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kurz zusammengefasst und im Wesentlichen vorgebracht, es sei in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Zeugin den Beschuldigten hinsichtlich der angeblichen Bombendrohung falsch verstanden habe. Ohnehin habe sie ihn aber diesbezüglich nicht ernst genommen. Sie habe die Situation für alltäglich und den Beschuldigten für unzufrieden gehalten. Sie habe keinen Grund gehabt anzunehmen, dass der Beschuldigte gefährlich sei.