Sie sind daher übereinstimmend mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung besteht damit kein Raum, in dubio pro reo von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen und auch in Bezug auf den hier umstrittenen Punkt hinsichtlich Bombendrohung auf seine Aussagen abzustellen. 11.4 Fazit Gestützt auf die voranstehende Beweiswürdigung erachtet die Kammer den Sachverhalt wie in Ziff. I.1. der Anklageschrift vom 9. November 2021 umschrieben als erstellt (pag. 226): Der Beschuldigte telefonierte am 25. Januar 2021 in das F.______