12 schimpfungen objektiv belegt (pag. 8). Schliesslich vermögen die nachgeschobenen Aussagen des Beschuldigten, wonach er anlässlich des hier fraglichen Telefonats lediglich auf die ihm dazumal vorgeworfene Bombendrohung verwiesen habe bzw. er am Telefon gesagt habe, es handle sich nicht um eine Bombendrohung, die überzeugenden Aussagen der Zeugin (vgl. Ziff. 11.2 hiervor) nicht zu entkräften resp. in Frage zu stellen. Sie sind daher übereinstimmend mit der Vorinstanz als Schutzbehauptungen zu werten.