C.________ letztendlich eingestanden hat (notabene zu Beginn noch abgestritten, vgl. etwa pag. 20, Z.25). Einerseits handelt es sich dabei um einen anderen – oberinstanzlich nicht mehr zu beurteilenden – Sachverhalt und andererseits lag diesbezüglich ohnehin eine Aufzeichnung vor, welche die besagten Be-