Letzteres erstaunt, zumal die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin hinsichtlich des fraglichen Telefonats vom 25. Februar 2021 in weiten Teilen übereinstimmen. Der Beschuldigte konnte denn auch keine nachvollziehbare Erklärung liefern, weshalb die Zeugin lügen resp. ihn zu Unrecht belasten sollte. Die pauschalen Gegenangriffe des Beschuldigten sprechen klar gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen.