24, Z. 52 f.). Diese Behauptung wurde vom Beschuldigten indessen weder näher begründet noch finden sich in den Akten konkrete Anhaltspunkte dafür (vgl. auch Ziff. 11.2 hiervor). Bei der Vorinstanz äusserte sich der Beschuldigte schliesslich allgemein abwertend hinsichtlich der Zeugin, diese sei «so oder so nicht glaubhaft» und alles was sie sage sei falsch (pag. 268, Z. 8 und Z. 17; anders indessen die Verteidigung im erstinstanzlichen Parteivortrag sowie in der schriftlichen Berufungsbegründung). Letzteres erstaunt, zumal die Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin hinsichtlich des fraglichen Telefonats vom 25. Februar 2021 in weiten Teilen übereinstimmen.