11 zum Telefonat vom 25. Februar 2021 kann zwar nicht jegliche Glaubhaftigkeit abgesprochen werden (zumal sie in weiten Teilen mit den Aussagen der Zeugin übereinstimmen), der Beschuldigte sah sich indes durchwegs als Opfer von (teilweise staatlicher) Willkür und den (angeblich falschen) Anschuldigungen resp. den angeblichen Verleumdungen von Drittpersonen (so etwa der Zeugin sowie des Sicherheitspersonals des Spitals) ausgesetzt. Eigene Verfehlungen gestand sich der Beschuldigte in diesem Zusammenhang nicht ein. Vielmehr erklärte er etwa, das F.________ habe ihn verleumdet (pag. 15, Z. 96).