aktenkundig. Auch wenn die besagten Dokumente die fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten belegen und insoweit seine diesbezüglichen Aussagen stützen, so vermögen sie zum hier fraglichen Inhalt des Gesprächs vom 25. Februar 2021 nichts auszusagen. Die Aussagen des Beschuldigten scheinen im Allgemeinen zwar sehr ausführlich, bei näherer Betrachtung fällt jedoch auf, dass der Detailreichtum insbesondere seinen umfassenden (teilweise gar ausschweifenden) Schilderungen betreffend den Vorfall vom 25. Februar 2020 geschuldet ist.