eine fürsorgerische Einweisung von vier Tagen verfügt habe (vgl. pag. 266, Z. 42 f.; pag. 267, Z. 36 ff.). Diese Einweisung sei nur aufgrund der falschen Anschuldigung erfolgt, wonach er eine Bombendrohung gemacht haben solle (vgl. pag. 267, Z. 3 ff.; pag. 266, Z. 40 f.). Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind sowohl der Konsiliarbericht der Notfallpsychiaterin vom 25. Februar 2020 betreffend die fürsorgerische Unterbringung des Beschuldigten (pag. 32 ff.) als auch die ärztliche Einweisung der fürsorgerischen Unterbringung vom 25. Februar 2020 (pag. 40) aktenkundig.