267, Z. 1 ff.). Diese nachgeschobenen Angaben gut ein Jahr nach dem Vorfall erstaunen, zumal der Beschuldigte im Rahmen seiner früheren Einvernahmen nicht explizit erwähnte, dass er von der ihm dazumal unterstellten Bombendrohung gesprochen habe bzw. anlässlich des Telefonats vom 25. Februar 2021 ausdrücklich erwähnte habe, er sei nicht hier um eine Bombendrohung zu machen (vgl. insb. die Aussagen bei der Polizei). Hinsichtlich des Vorfalls aus dem Jahr 2020 ergänzte der Beschuldigte, dass die Notfallpsychiaterin im Spital I.________ eine fürsorgerische Einweisung von vier Tagen verfügt habe (vgl. pag.