24, Z. 48 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte der Beschuldigte zum Inhalt des besagten Telefonats zusammengefasst aus, er habe angerufen, sich mit seinem Namen vorgestellt und darauf hingewiesen, dass es sich bei ihm um diejenige Person handle, welche letztes Jahr fälschlicherweise einer Bombendrohung beschuldigt worden und anschliessend in die Psychiatrie eingewiesen worden sei (pag. 266, Z. 40 ff.). Er habe ausgeführt, dass er nicht hier sei, um eine Bombendrohung zu machen, sondern um zu sagen, dass er eine Rechnung betreffend die psychiatrische Einweisung erhalten habe und es darum gehe, dass der Kanton die Kosten für seine Forderung übernehme.