Nachdem war das Gespräch vermutlich beendet» (pag. 16, Z. 146 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte hierbei nicht explizit erwähnte, dass er anlässlich des fraglichen Telefonats von der ihm dazumal unterstellten Bombendrohung aus dem Jahr 2020 gesprochen habe (dies im Gegensatz zu seinen späteren Aussagen, vgl. nachfolgend). Auf Frage nach allfälligen Ergänzungen zu seinen Erstaussagen bei der Polizei gab der Beschuldigte gegenüber der Staatsanwaltschaft an, er habe nie gedroht, er sei unschuldig. Er habe Aufsichtsbe-