Nach Erhalt der besagten Vorladung bzw. vor der besagten Einvernahme meldete er sich telefonisch bei der Polizei und erklärte von sich aus, er könne sich vorstellen, dass es um Beleidigungen gegenüber dem F.________ gehe und ihm sicherlich noch eine Bombendrohung angehängt werde. Gemäss Anzeigerapport vom 4. März 2021 wurde dem Beschuldigten zu diesem Zeitpunkt indessen noch nicht eröffnet, worum es bei der Einvernahme konkret gehen werde (pag. 4 f.). Auf seine diesbezügliche Vermutung angesprochen erklärte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme, dass ihn das F.________ bereits ein Jahr zuvor verleumdet habe (pag. 15, Z. 90 ff.).