Bestritten wurde vom Beschuldigten vehement, im Falle des Nichterfüllens der besagten Forderung die Sprengung des Spitals angedroht bzw. eine Bombendrohung geäussert zu haben. So bezeichnete er die von der Zeugin diesbezüglich gemachten Äusserungen als «eine Lüge» (pag. 16, Z. 162), einen «verdammten Witz» (pag. 17, Z. 169) und «Verleumdung» (pag. 24, Z. 45). Der Beschuldigte wurde zur Klärung des Sachverhalts schriftlich zur polizeilichen Einvernahme vorgeladen. Nach Erhalt der besagten Vorladung bzw. vor der besagten Einvernahme meldete er sich telefonisch bei der Polizei und erklärte von sich aus, er könne sich vorstellen, dass es um Beleidigungen gegenüber dem F.___