Hervorhebung durch die Kammer). Er präzisierte seine diesbezüglichen Aussagen schliesslich dahingehend, dass er zunächst eine Summe von mindestens CHF 100'000.00 verlangt und die Summe später auf CHF 200'000.00 erhöht habe (pag. 268, Z. 23 ff.). Das entsprechende Aussageverhalten des Beschuldigten zeigt, dass dieser nicht ernsthaft davon ausgehen konnte, eine Forderung in entsprechender Höhe gegenüber dem F.________ zu haben. Bestritten wurde vom Beschuldigten vehement, im Falle des Nichterfüllens der besagten Forderung die Sprengung des Spitals angedroht bzw. eine Bombendrohung geäussert zu haben.