9 nahme bei der Polizei erklärte er auf Nachfrage bzw. auf Vorhalt der Aussagen der Zeugin, es sei möglich, dass er Schadenersatz von CHF 200'000.00 gefordert habe (pag. 16, Z. 156 ff.: Hervorhebung durch die Kammer). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er demgegenüber zu Protokoll, er habe Schmerzensgeld und Genugtuung in Höhe von mindestens CHF 100'000.00 verlangt (pag. 267, Z. 8 ff.: Hervorhebung durch die Kammer). Kurz darauf bejahte er die Frage, ob er CHF 200'000.00 verlangt habe, ausdrücklich (pag. 268, Z. 20 ff.; Hervorhebung durch die Kammer).