Sie war erfahren und entsprechend geschult, um mit kritischen Situationen umzugehen und konnte den Beschuldigten auch gewissermassen beruhigen (pag. 10, Z. 31 und Z. 43 ff.). Auf die Aussagen der Zeugin kann nach dem Gesagten ohne Weiteres abgestellt werden. 11.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte wurde in Bezug auf den Vorfall vom 25. Februar 2021 insgesamt drei Mal einvernommen. Wie unter Ziff. 9. hiervor bereits erwähnt, bestreitet er nicht, am besagten Tag in das F.________ angerufen und anlässlich dieses Telefonats einen Betrag von CHF 200'000.00 gefordert zu haben.