Diese Ungenauigkeit betrifft indes bloss das Rahmengeschehen und vermag nicht ansatzweise die im Übrigen sehr glaubhaften Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen. Darüber hinaus vermag der Umstand, dass der Beschuldigte ein unbestrittenermassen «ausschweifendes und zackiges» Aussageverhalten an den Tag legt – wie von der Verteidigung oberinstanzlich vorgebracht – noch kein Missverständnis betreffend Bombendrohung bzw. diesbezüglich allerhöchstens abstrakte bzw. theoretische Zweifel zu begründen. Die Zeugin betonte, wie bereits erwähnt, mehrfach glaubhaft, sich in diesem Punkt sicher zu sein.