Wie bereits die Vorinstanz bemerkt hat, irrte sich die Zeugin einzig in Bezug auf das Geschlecht des betroffenen Kindes des Beschuldigten, da es im Rahmen des Vorfalls aus dem Jahr 2020 nicht um seine Tochter, sondern aktenkundig um seinen Sohn ging. Diese Ungenauigkeit betrifft indes bloss das Rahmengeschehen und vermag nicht ansatzweise die im Übrigen sehr glaubhaften Aussagen der Zeugin zum Kerngeschehen in Zweifel zu ziehen.