10, Z. 25 f.) und seine Vorgeschichte mit dem F.________ bzw. dem dortigen Sicherheitspersonal war ihr vorab nicht bekannt (pag. 11, Z. 93 ff.). Sie konnte aus der ganzen Situation denn auch keine aktenkundigen Vorteile ziehen. Dafür, dass sie von ihrem Chef unter Druck gesetzt wurde – wie vom Beschuldigten behauptet (vgl. nachfolgend) – bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. Wie bereits die Vorinstanz bemerkt hat, irrte sich die Zeugin einzig in Bezug auf das Geschlecht des betroffenen Kindes des Beschuldigten, da es im Rahmen des Vorfalls aus dem Jahr 2020 nicht um seine Tochter, sondern aktenkundig um seinen Sohn ging.