265, Z. 4 f.). Damit gab die Zeugin nicht nur eine eigene Einschätzung wieder, sie belastete den Beschuldigten auch nicht unnötig. Aggravierungen und/oder Übertreibungen sind in den Aussagen der Zeugin ebenso wenig auszumachen wie auch sonst jegliche Anhaltspunkte, die auf Lügensignale (z.B. Strukturbrüche, Kargheit, Unsicherheit etc.) hindeuten könnten. Es ist denn auch keine Motivation für eine allfällige Falschbezichtigung erkennbar. Zum Beschuldigten steht die Zeugin in keiner persönlichen Beziehung (pag. 10, Z. 25 f.) und seine Vorgeschichte mit dem F.___