8 ten und sein aktenkundig ausschweifendes Aussageverhalten (vgl. hierzu auch die Anmerkung im Anzeigerapport vom 4. März 2021, pag. 3 ff.). nicht erstaunt. Die Zeugin äusserte sich sodann über innere Vorgänge und Emotionen, sowohl bei sich als auch beim Beschuldigten. Sie gab in diesem Zusammenhang gleichbleibend zu Protokoll, dass der Beschuldigte wütend und verzweifelt gewesen sei und sie nicht denke, dass er die Drohung wirklich ernst gemeint habe (vgl. pag. 11, Z. 77 ff.; pag. 11, Z. 86 ff.; pag. 264, Z. 37 ff.; pag. 265, Z. 4 f.).